Potentialerhebung für außerklinische Intensivpflege um den individuellen Bedarf und die Anforderungen eines Patienten zu ermitteln. Potentialerhebung durch unsere Praxis.
Außerklinische Intensivpflege bezeichnet die Versorgung von schwerstkranken Patienten mit lebensbedrohlicher Erkrankung außerhalb eines Krankenhauses. Die Patienten werden oft beatmet oder müssen häufig über eine Trachealkanüle abgesaugt werden. Hierfür ist die stationäre klinische Behandlung nicht mehr geeignet, da die Akutbehandlung aus klinischer Sicht abgeschlossen ist. Es wird oft auch als „Beatmungspflege“ oder „Pflege mit Heimbeatmung“ bezeichnet. Die Patienten werden im weiteren Verlauf von einem ambulanten Intensivpflegedienst versorgt.
An der außerklinischen Versorgung wirken neben Pflegefachkräften sowie Ärztinnen und Ärzten auch weitere Gesundheitsfachberufe, zu Beispiel aus den Bereichen Logopädie, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapie sowie Hilfsmittelversorgung, die von unserer Praxis verordnet und koordiniert werden können. Generell gilt, dass jeder Patient individuelle pflegerische Ansprüche hat, auf die im Behandlungsplan entsprechend eingegangen werden sollte.
Patienten mit einer einliegenden Trachealkanüle sind auf außerklinische Intensivpflege angewiesen. Über die Trachealkanüle kann der Patient beatmet oder abgesaugt werden.
Die ambulante Intensivpflege kann im eigenen Haushalt oder in einer betreuten Wohneinrichtung erfolgen. Patienten können so ihren gewohnten Alltag in einem familiären Umfeld beibehalten. Wichtig ist, dass die gesamte Intensivpflege auch zuhause von geschulten Pflegekräften übernommen wird.
Seit Januar 2023 gelten für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege neue Regeln und Gesetze. Grundlage ist die neue Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ziel der Neuaufstellung ist es, die medizinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern sowie einheitliche Qualitätsstandards einzuführen. Auch gibt es für die Verordnung für außerklinische Intensivpflege und die vorherige Potenzialerhebung neue Formulare.
Diese Potenzialerhebung muss vor jeder Verordnung erfolgen und soll das Potenzial des beatmeten Patienten erheben, ob in Zukunft die Möglichkeit besteht die Beatmungszeit zu reduzieren oder den Patienten sogar vollständig von der Beatmung zu entwöhnen („Weaning“). Für die Potenzialerhebung und die Verordnung ist eine besondere ärztliche Qualifikation nachzuweisen. Unsere Praxis hat die Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe sowohl für die Durchführung der Potenzialerhebung als auch die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.
Die Erhebung sollte mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein. Sobald eine solche Potenzialerhebung vorliegt, kann die außerklinische Intensivpflege verordnet werden.
Bei Patienten, bei denen eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, steht die Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund. Bei diesen Patienten ist eine Verordnung möglich, ohne das Entwöhnungspotenzial alle 6 Monate zu erheben, wenn zweimal in Folge innerhalb von zwei Jahren keine Aussicht auf nachhaltige Besserung im Rahmen eines Vier-Augenprinzips bescheinigt wurde. Vier-Augenprinzip bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arzt, der die außerklinische Intensivpflege verordnet, nicht der gleiche Arzt sein darf, der das Potential erhoben hat.
Durch die Kassenärztlichen Vereinigung genehmigte Hausärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten.
Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin
Fachärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung.
Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit / für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
Weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
Bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha
Dr. med. Maren Schöpp ist als Fachärztin für Anästhesiologie und Fachärztin für Allgemeinmedizin von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe befugt worden sowohl Verordnungen zu erstellen sowie die Potentialerhebung durchzuführen.
Durch den für das Münsterland zentral gelegenen Standort in Senden hat unsere Praxis die Möglichkeit das Münsterland, weite Kreise von Westfalen (Coesfeld, Kamen, Hamm) bis hin zum Kreis Borken zu versorgen.
Bitte beachten Sie, dass dies nur nach individueller Absprache mit unserer Arztpraxis erfolgen kann. Nehmen Sie gerne telefonisch oder via e-Mail Kontakt mit unserer Praxis auf.
Quellen: